Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wie unser Stromnetz stabil bleibt – trotz deutlich mehr Verbrauchern

Sie betreiben eine Wallbox oder haben erst kürzlich in eine Wärmepumpe oder einen Batteriespeicher investiert? Dann haben Sie nun eine „steuerbare Verbrauchseinrichtung“ und möglicherweise bereits von § 14a EnWG gehört. Die Regelung gibt Netzbetreibern die Möglichkeit, flexibel auf mögliche Überlastungen im Stromnetz zu reagieren. Lesen Sie hier, was die Neuregelung des Paragrafen für Sie bedeutet.

Darum geht es:

In den kommenden Jahren wird in Münster eine große Zahl neuer Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher installiert werden. Wie in ganz Deutschland sind auch bei uns die Stromnetze aktuell noch nicht für diesen rasanten Anstieg neuer Verbraucher, die gleichzeitig sehr viel Strom benötigen, ausgelegt. Die Neuregelung des § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) garantiert vor diesem Hintergrund die notwendige Systemstabilität und schafft für uns als Netzbetreiber die Voraussetzungen, jederzeit auf mögliche Netzengpässe reagieren zu können.

Denn ab dem 1. Januar 2024 erlaubt uns das Energiewirtschaftsgesetz, die Leistung einzelner Verbrauchsanlagen kurzfristig zu dimmen, um so die allgemeine Versorgungssicherheit jederzeit gewährleisten zu können. Dabei ist eine Mindestversorgung immer garantiert – Komplett-Abschaltungen einzelner Verbrauchseinheiten wird es nicht geben.

 

Diese Geräte zählen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen:

  • Private Ladeeinrichtungen wie z. B. Wallboxen
  • Wärmepumpenheizungen
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

 

Die Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (§ 14a) erfolgt  in unserem  Kundenportal.

Hier geht es zum Kundenportal. Wenn Sie noch nicht registriert sind, können Sie sich hier registrieren.

Jährlicher Steuerbarkeitscheck

Im Zeitraum bis 30. September 2025 führen die Stadtnetze Münster Steuerbarkeitschecks durch. Alle Fragen und Antworten rund um dieses Thema finden Sie im nachstehenden FAQ.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.

FAQ Steuerbarkeitscheck

Mit der Durchführung des Tests zur Steuerbarkeit von fernsteuerbaren Energieerzeugungsanlagen, die Strom ins öffentliche Netz einspeisen (beispielsweise Photovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen, KWK-Anlagen) setzen die Stadtnetze Münster eine gesetzliche Vorgabe um. Betreiber von lokalen Stromverteilnetzen sind verpflichtet, die Tests durchzuführen und die Ergebnisse an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber zu melden. Die zusammengefassten Ergebnisse fließen ein in eine bundesweite Auswertung der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Stromnetzstabilität in Deutschland. Grundlage sind die Regelungen nach §12 EnWG vom Februar 2025.

Diese Regelung ist wichtig, um den Herausforderungen des Ausbaus erneuerbarer Energien zu begegnen und die Steuerbarkeit in den Netzgebieten der Netzbetreiber zu sichern. Sie dienen vor allem dazu, die Stabilität der Stromnetze abzusichern.

Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW unterliegen ab 2025 einem jährlichen Steuerbarkeitscheck. Ab dem 01.01.2026 wird der Check auch bei Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kW durchgeführt, sofern diese fernsteuerbar sind. Die Tests sollen effizient organisiert werden, um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden. Die Tests müssen innerhalb von maximal 60 Minuten abgeschlossen werden.

Der Steuerbarkeitscheck dient dazu, die Steuerbarkeit von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung elektrischer Energie zu bewerten und das Gleichgewicht zwischen Produktion und Verbrauch zu sichern. Das ist wichtig für die Stabilität im bundesweiten Stromnetz, an das immer mehr Anlagen mit schwankender Erzeugungsleistung angeschlossen werden, wie beispielsweise Photovoltaikanlagen oder Windkraftanlagen.

Der Steuerbarkeitscheck betrifft alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW, die Energie in das öffentliche Stromnetz einspeisen, inklusive Energiespeicher. Dazu gehören sowohl Erneuerbare Energien-Anlagen (z.B. Photovoltaik- und Windenergieanlagen) und KWK-Anlagen als auch fossil betriebene Anlagen (z.B. Gasanlagen, Kohle- und Kernkraftwerke).

Ab dem 01.01.2026 wird auch die Steuerbarkeit von Anlagen unter 100 kW getestet, sofern sie fernsteuerbar sind.

Zuständig ist der lokale Stromnetzbetreiber. In Münster sind das die Stadtnetze Münster. Die Ergebnisse werden an den vorgelagerten Netzbetreiber (in Münster: Westnetz) gemeldet und fließen wiederum in Auswertungen der Bundesnetzagentur und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ein.

Der Steuerbarkeitscheck findet einmal jährlich statt. Bis zum 30. September jedes Jahres muss er abgeschlossen sein und die Ergebnisse an die vorgelagerten Netzbetreiber übermittelt werden.

Ja, die maximale gleichzeitig angeforderte Wirkleistungsänderung darf 10 MW nicht überschreiten.

Die Ankündigung eines genauen Termins ist aufgrund der Vielzahl steuerbarer Anlagen und beeinflussender externer Faktoren einzeln nicht möglich. Wann der Test durchgeführt wird, ist von der jeweiligen Netzsituation abhängig. Er darf die örtliche Versorgungssicherheit nicht gefährden. Zudem ist der Test-Zeitpunkt auch abhängig von Sonne und Wind – getestet wird dann, wenn die Anlage Strom erzeugt. Nur so liefert der Test valide Ergebnisse.

Die Tests dauern mindestens 15 Minuten und im Maximalfall eine Stunde. Die Dauer ist vom Steuerungstyp der Anlage abhängig. Die Leistungsreduktion soll so kurz wie möglich gehalten werden.

Nein. Beschädigungen sind aufgrund des ferngesteuerten Herunterfahrens nicht zu erwarten. Die Anlagen sind technisch für Steuerungseingriffe ausgerichtet.

Nein. Eine Entschädigung während des Steuerbarkeitschecks ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Entschädigungsregelungen des EnWG greifen nicht für die verpflichtenden Steuerbarkeitschecks.

Die Stadtnetze Münster prüfen ihre Anlagenteile. Bei Bedarf gehen wir individuell auf den Anlagenbetreiber/die Anlagenbetreiberin zu.

FAQ §14a EnWG

  • Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen)
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
  • Anlage zur Raumkühlung (Klimageräte)
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung
  • Der Leistungsbezug muss über 4,2 kW liegen.
  • Das Gerät muss im Niederspannungsnetz angeschlossen sein.
  • Sind hinter einem Netzanschluss mehrere Wärmepumpenheizungen und Klimageräten vorhanden, so werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.
  • Es muss durch den Anlagenbetreiber sichergestellt werden, dass das Gerät mit der entsprechenden Steuerungstechnik ausgestattet und jederzeit technisch betriebsbereit ist.
  • Die Neuregelung gilt ab dem 01.01.2024. Die Übergangsregelungen für bestehende Anlagen mit bereits vorhandener Vereinbarung zum §14a EnWG enden am 31.12.2028. Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, in die netzorientierte Steuerung zu wechseln und somit von den vergünstigten Netzentgelten zu profitieren.
  • Bei einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit der Stromversorgung – zum Beispiel durch drohende Überlastung – ist der Netzbetreiber verpflichtet den netzwirksamen Leistungsbezug der im Netzbereich angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren.
  • Für direkt angesteuerte Anlagen beträgt die mindestens vorzuhaltende Leistung 4,2 kW. Für Wärmepumpenheizungen und Klimageräte über 11kW wird zur Berechnung der Mindestleistung die Netzanschlussleistung mit einem Skalierungsfaktor von derzeit 0,4 multipliziert.
  • Damit Ihre Anlagen gedimmt werden können, brauchen Sie ein intelligentes Messsystem und eine entsprechende Steuerbox. Bei einem drohenden Netzengpass wird der Netzbetreiber über die Steuerbox die netzwirksame Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen entsprechend dimmen. Ihr normaler Haushaltsbedarf bleibt davon unberührt.
  • Der Einbau eines intelligenten Messsystems muss vorbereitet und fachgerecht durchgeführt werden. Das übernehmen die Stadtnetze Münster als lokaler Messstellenbetreiber mit ihrem Partner smart optimo. 
  • Sie als Anlagenbetreiber (bzw. Ihr beauftragter Installationsbetrieb) sind dafür zuständig, dass das Gerät mit der entsprechenden Steuerungstechnik ausgestattet und jederzeit technisch betriebsbereit ist.
  • Sie müssen Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bei uns melden, wenn Sie die vergünstigten Netznutzungsentgelte erhalten wollen.
  • Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind Sie dazu verpflichtet, diese an- bzw. abzumelden und leistungswirksame Änderungen gegenüber dem Netzbetreiber anzuzeigen. Darüber hinaus müssen Sie die Steuerung Ihrer Anlage sicherstellen. Die Einhaltung der Steuerungsvorgaben müssen Sie gegenüber der Bundesnetzagentur und bei Zweifeln auch dem Netzbetreiber nachweisen können.
  • Modul 1
    Standardmodul bei dem es eine pauschale Reduzierung der Netznutzungsentgelte gibt. Die Höhe entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt.
  • Modul 2
    Prozentuale Arbeitspreisreduzierung ist nur bei getrennter Zählung möglich. Die Höhe des reduzierten Arbeitspreises entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt.
  • Die Abrechnung erfolgt weiterhin über Ihren Lieferanten, der verpflichtet ist, die entsprechenden Preisbestandteile der Netzentgeltmodule separat auszuweisen.
  • Wenn Sie eine Netzentgeltreduzierung bekommen möchten, muss Ihre Anlage netzdienlich steuerbar sein und Sie müssen sie bei uns anmelden. Anschließend können Sie die Netzentgeltreduzierung über Ihren Lieferanten bei uns beantragen.
  • In dem Fall brauchen Sie bis zum 31.12.2028 nicht in das Modul 1 oder 2 zu wechseln. Danach werden Sie automatisch dem Modul 1 zugeordnet. Ein vorzeitiger Wechsel in eines der Module ist ohne Rückkehroption jederzeit möglich.
  • Für Nachtspeicherheizungen gilt die bisherige Regelung bis zu deren Beendigung oder der Außerbetriebnahme der Verbrauchseinrichtung fort.

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