Einspeisevergütung

So verdienen Sie Geld mit Ökostrom

Strom aus der PV Anlage einspeisen und abrechnen

Sie produzieren mit erneuerbarer Energie mehr Strom als Sie verbrauchen? Dann sind wir in Münster Ihr Ansprechpartner. Den Strom aus Ihrer Photovoltaik-Anlage oder anderen Erzeugungsanlagen können Sie in unser Netz einspeisen. Die Einspeisevergütung erhalten Sie dann ebenfalls von uns. Was Sie dazu benötigen, erfahren Sie hier – vom Einspeisevertrag bis zur Abrechnung der Einspeisevergütung. Die erforderliche Zählerstandsmeldung können Sie gleich online erledigen.

Wir bitten um Geduld bei der Bearbeitung

Liebe Einspeiserinnen und Einspeiser,

Photovoltaik-Anlagen liegen aktuell voll im Trend. Im Sinne der Energiewende finden wir das sehr erfreulich. Damit häufen sich allerdings die Anfragen zur Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen.

Die Folge sind leider lange Wartezeiten in unserer Service-Hotline und eine verzögerte Bearbeitung der Anfragen. Wir bitten dies zu entschuldigen. Unsere Kolleginnen und Kollegen in der Kundenbetreuung kümmern sich um jede Anfrage so rasch wie möglich. 

Vielleicht können Sie uns helfen, die Bearbeitungszeit zu verkürzen. Auf dieser Seite finden Sie nämlich eine Reihe von Antworten zu Fragen rund um Einspeisung und Einspeisungsvergütung. Damit könnte sich die eine oder andere Frage vorab klären lassen.

Wir bitten Sie, auf telefonische und schriftliche Anfragen zur Bearbeitung Ihres Antrags zu verzichten. Dies verzögert lediglich die weitere Bearbeitung.

Für Ihr Verständnis und Ihre Geduld bedanken wir uns herzlich.

Vom Vertrag zur Vergütung – so funktioniert die Einspeisung

Sobald Ihre EEG-Anlage in Betrieb ist, erhalten Sie von uns einen Einspeisevertrag. Der garantiert Ihnen für 20 Jahre eine gesetzliche Vergütung des eingespeisten Stroms – plus ein Jahr für die Inbetriebsetzung. Sie erhalten den Vertrag per E-Mail innerhalb von circa vier bis sechs Wochen nach Beginn des Betriebs. Die Höhe der Vergütung hängt ab von der installierten Leistung und dem Monat der Inbetriebnahme.
 

Nicht vergessen: Bei KWK-Anlagen (BHKW) benötigen Sie zusätzlich eine BAFA-Bescheinigung.

Die Höhe der Einspeisevergütung und eventueller Prämien hängt ab von

  • der Energieart,
  • dem Jahr der Inbetriebnahme,
  • der Leistung der Anlage
  • spezifischen Kriterien; beispielsweise die Verwendung bestimmter Einsatzstoffe.

Wie hoch die Vergütung ausfällt, legen die Übertragungsnetzbetreiber fest.


Die aktuellen Vergütungssätze für EEG-Anlagen mit Erläuterungen können Sie hier einsehen.

Pro Kalenderjahr erhalten Sie von uns eine Abrechnung Ihrer Einspeisevergütung nach EEG oder KWKG. Diese erfolgt jedes Jahr zum 31. Dezember. Wir bitten Sie deshalb, Ihre Zähler Anfang Dezember abzulesen. Haben wir Ihre Zählerstände erhalten, bekommen Sie Ende Januar die Jahresabrechnung für Ihre Erzeugungsanlage.

Sie haben noch keine Jahresabrechnung erhalten?

Bitte prüfen Sie, ob Sie alle abrechnungsrelevanten Daten eingereicht haben:

  • Kundendatenblatt,
  • Registrierung Marktstammdatenregister,
  • Steuernummer etc.
     

Unser Hinweis: Sämtliche Daten für die Endabrechnung des Vorjahres müssen den Stadtnetzen bis zum 28. Februar des Folgejahres anlagenscharf zur Verfügung stehen (§71 EEG 2023).

Ja, dafür ist sie unerlässlich. Teilen Sie uns deshalb für die Abrechnung Ihrer Einspeisevergütung eine Steuernummer mit.

Für Anlagen <30 kWp dürfen Sie aktuell die private Steuernummer angeben. Bei Anlagen >30 kWp setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung.

Alle netzgekoppelten Stromerzeugungsanlagen und Batteriespeicher müssen im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert werden. Dazu zählen die Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Das MaStR ist ein umfassendes Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Geführt wird es von der Bundesnetzagentur. Es listet mehr als zwei Millionen dezentrale Anlagen auf, die in Deutschland in Betrieb sind.


Für die Registrierung Ihrer Anlage sollten Sie beachten:

  • Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme muss jede neue Anlage die Strom erzeugt, in das Marktstammdatenregister eintragen sein.
  • Wenn Sie Ihre Anlage nicht registrieren, kann dies zur Senkung oder sogar zum Verlust Ihrer EEG-Vergütung führen. Zudem kann die Bundesnetzagentur ein Bußgeld nach EnWG §95 verhängen.
  • Die Registrierung ist nur online möglich. Dazu gibt es keine Alternativen.

Falls Sie die Anlage innerhalb der in der Anschlusszusage gesetzten Frist nicht in Betrieb nehmen, werden die reservierten Einspeisekapazitäten wieder freigegeben. 

Bei Anlagen über 30 kW(p) müssen Sie zudem die Anschlusszusage fristgerecht unterzeichnen und zurückschicken.

Falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut an der Errichtung einer Erzeugungsanlage interessiert sind, können Sie einen neuen Antrag stellen.

Um einen Zähler zu beantragen, können Sie sich an Ihren Elektrofachbetrieb wenden. Dieser schickt uns einen so genannten Inbetriebsetzungsauftrag Strom für den bzw. die von Ihnen benötigten Zähler.

Bei Anlagen über 30 kW(p) kann Zählerversand und Einbau erst dann erfolgen, wenn die Zweitschrift der Anschlusszusage unterschrieben zurückgeschickt wurde.

Der Zähler wird verschickt bzw. eingebaut, wenn wir den Inbetriebsetzungsauftrag Strom erhalten haben. Bei Anlagen über 30 kW(p) muss uns außerdem die Zweitschrift der Anschlusszusage vorliegen.

Als Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen können Sie eine festgelegte Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) erhalten. Abhängig ist sie von der Leistung der Anlage und dem Tag der Inbetriebsetzung. Die Höhe sowie die Dauer der Vergütung wird Ihnen nach Inbetriebsetzung in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

In der Regel setzt sich die Vergütung aus drei Komponenten zusammen:  

  • KWK- Zuschlag
  • marktüblicher Preis (EEX-Börsenpreis für Strom)
  • vermiedene Netzentgelte (entfallen bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023)

Davon ausgenommen sind Anlagen in der freiwilligen oder verpflichtenden Direktvermarktung. Diese erhalten nicht den marktüblichen Preis, also den EEX-Börsenpreis. 

Betreiber von KWK-Anlagen erhalten eine Zulage auf Grundlage ihres Bescheides vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mehr Informationen dazu

Für den Fall einer Änderung Ihrer Daten benachrichtigen Sie uns bitte per E-Mail an einspeiser@stadtnetze-muenster.de


Je nachdem, was sich geändert hat, benötigen wir bei Ihrer …

1. Kontoverbindung (IBAN)

  • Ihre Vertragskontonummer
  • Ihre neue IBAN
  • den Stichtag, ab dem wir die IBAN nutzen sollen.
     

Beachten Sie bitte: Ihre IBAN nutzen wir ausschließlich für die Auszahlung von Einspeisevergütungen. Bei offenen Forderungsbeträgen bitten wir um Überweisung.


2. Adresse

  • Ihre Vertragskontonummer
  • Ihre neue Anschrift
  • das Datum, ab dem Ihre neue Anschrift gültig ist.


3. Steuernummer

  • Ihre Vertragskontonummer
  • Ihre neue Steuernummer

Wenn eine Photovoltaik-Anlage verkauft wird, oder aus einem anderen Grund einen neuen Betreiber bekommt, teilen Sie uns das bitte mit. Wir können dann die Anlage bei der Abrechnung dem neuen Betreiber zuordnen.

Für den Eigentümerübergang nutzen Sie bitte dieses Formular. Mit den Unterschriften der alten und neuen Eigentümer schicken Sie es abschließend per E-Mail an erzeugungsanlagen@stadtnetze-muenster.de

Wenn sich was ändern soll

Wenn Sie vorhaben Ihre EEG-Anlage zu vergrößern, beantragen Sie bitte den Anschluss einer Photovoltaikanlage bzw. einer Erzeugungsanlage.

Sollten Sie Ihre Anlage verkleinern wollen, z.B. durch den Rückbau von Modulen Ihrer Photovoltaikanlage, oder den Betrieb ganz einstellen wollen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Seit Januar 2023 müssen bestehende Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Leistung von sieben kW nicht mehr begrenzbar sein. Bis dato konnte der Netzbetreiber die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren bzw. am Verknüpfungspunkt die Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der Höchstleistung begrenzen. 

Wenn Sie Ihre Photovoltaik-Anlage nicht mehr begrenzen wollen, teilen Sie uns dies bitte mit. Füllen Sie dazu das Formular „Aufhebung der 70%-Regelung“ aus und schicken es an: erzeugungsanlagen@stadtnetze-muenster.de 

Höhe und Zeitraum der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind abhängig von den einzelnen Modulen. Wenn Sie eine vorhandene Photovoltaikanlage durch zusätzliche Module erweitern, wirkt sich dies auf Ihre Vergütung aus. 

Wenn sie zusätzliche Module Ihrer PV-Anlage anschließen wollen, melden Sie sich bitte bei uns. Wir prüfen dann, ob eine weitere Messeinrichtung notwendig ist, oder die vorhandene genügt. In diesem Fall füllen Sie bitte das Formblatt „Dokumentation einer PV-Anlagenerweiterung (ohne Zählerwechsel)“ aus und schicken es uns zu.

Die geplante Erweiterung melden Sie bitte bei erzeugungsanlagen@stadtnetze-muenster.de 

Bitte wählen Sie Ihr Messkonzept in Absprache mit Ihrem Elektrofachbetrieb aus.

Zur Beauftragung nutzen Sie unser Formular „Umrüstung einer Solaranlage“ und senden es an erzeugungsanlagen@stadtnetze-muenster.de 

So lassen sich Erzeugungsanlagen gemäß EEG vermarkten

Betreiber von neuen Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kW müssen den eingespeisten Strom direkt vermarkten. Bitte beauftragen Sie deshalb für Ihre Erzeugungsanlage rechtzeitig vor Inbetriebnahme einen Direktvermarkter. Dieser wird dann Ihre Einspeisemenge an der Börse verkaufen. Die Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage beim Verteilnetzbetreiber in der gewünschten Vermarktungsform übernimmt der Direktvermarkter.

  • Marktprämie:
    Der Verteilnetzbetreiber zahlt Ihnen eine Marktprämie. Diese Prämie wird fällig, wenn der Monatsmarktwert unter der EEG-Vergütung liegt, die Ihnen zusteht.
     
  • Fristen:
    Ein Wechsel der Vermarktungsform ist nur zum ersten Kalendertag eines Monats möglich. Die An- und Abmeldung der Direktvermarktung oder der Wechsel zwischen verschiedenen Veräußerungsformen muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber spätestens vor dem Beginn jenes Monats mitteilen, welcher der Veränderung vorangeht. Bei Zuordnung einer Neuanlage in die Direktvermarktung ab Inbetriebnahme muss die Anmeldung mindestens 10 Werktage vor dem Zuordnungsbeginn erfolgen. 
     
  • Fernsteuerbarkeit
    Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht u.a. nur dann, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die „fernsteuerbar“ im Sinne des § 10b EEG 2023 ist. Die Fernsteuerbarkeit ist grundsätzlich bei der Anmeldung in die Direktvermarktung nachzuweisen. Ausgenommen hiervon sind Neuanlagen, für die der Nachweis bis zum zweiten Monat nach Inbetriebnahme erbracht sein muss. 


Unser Tipp: Gewährleisten Sie die Fernsteuerbarkeit frühzeitig, damit mögliche Engpässe bei Lieferanten und Installateuren die Umsetzung nicht gefährden.

Der Direktvermarkter schickt den Nachweis der Fernsteuerbarkeit an die Adresse einspeiser@stadtnetze-muenster.de unter dem Betreff "Fernsteuerbarkeit".
 

Bitte beachten Sie: Die Fernsteuerbarkeit ist zusätzlich zu den Vorgaben zum Einspeisemanagement bzw. Redispatch 2.0 nach § 9 EEG i. V. mit §§ 13, 13a, 14 EnWG vorzuhalten. 

  • Vergütung
    In der Vermarktungsform sonstige Direktvermarktung nach §21a erhalten Sie keine Vergütung durch den Verteilnetzbetreiber. Die Erwirtschaftung Ihrer Vergütung erfolgt allein über den Direktvermarkter an der Börse.
     
  • Fristen 
    Ein Wechsel der Vermarktungsform ist nur zum ersten Kalendertag eines Monats möglich. Die An- und Abmeldung der Direktvermarktung oder der Wechsel zwischen verschiedenen Veräußerungsformen muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber spätestens vor dem Beginn jenes Monats mitteilen, welcher der Veränderung vorangeht. Bei Zuordnung einer Neuanlage in die Direktvermarktung ab Inbetriebnahme muss die Anmeldung mindestens 10 Werktage vor dem Zuordnungsbeginn erfolgen.
  • Vergütung
    Die Ausfallvergütung soll greifen, wenn die Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien kurzfristig nicht umsetzbar ist. 

    Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt können für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen.

    Die Höhe der Vergütung ist hierbei auf 80 % des anzulegenden Wertes reduziert. 

    Die Inanspruchnahme der Ausfallvergütung ist fristgerecht beim Verteilnetzbetreiber über die Adresse einspeiser@stadtnetze-muenster.de vom Anlagenbetreiber anzumelden. 
     
  • Fristen 
    Ein Wechsel in die Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 kann bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats angezeigt werden. Die Prozesse für den Wechsel in die Direktvermarktung oder auch zurück in die gesetzliche Vergütung wurden durch die Bundesnetzagentur in den Beschlüssen „Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen Strom“ (Beschlüsse BK6-18-032, Anlage 3) festgelegt. Die Bundesnetzagentur bietet Ihnen weitere Informationen.

Wie es nach dem Ende der EEG-Förderung weitergehen kann

Die Förderung für Ihre Erzeugungsanlage nach dem EEG endet nach 20 Jahren. Der Stichtag dafür ist der 31.12. eines Jahres.

Trotzdem bleibt Ihre Anlage ein Gewinn für die Energiewende. Schließlich produziert sie weiter Strom. Je nach Anlagenleistung haben Sie für den Weiterbetrieb der Anlage und die Vergütung unterschiedliche Optionen.

Optionen für Erzeugungsanlagen bis zu 100 kW

  • Das bestehende Messkonzept bleibt unverändert. 
  • Wir leiten alles weitere in die Wege und vergüten die Einspeisemenge weiterhin.
  • Die Höhe der Vergütung orientiert sich am sogenannten Jahresmarktwert, den die Übertragungsnetzbetreiber jedes Jahr festlegen. Dieser wird im Januar des Folgejahres online veröffentlicht
  • Für die Errechnung der Vergütung wird vom Jahresmarktwert eine gesetzlich vorgesehene Pauschale von ca. 0,4 Cent/kWh abgezogen. 
  • Die Auszahlung des Jahresmarktwerts durch den Verteilnetzbetreiber ist bis zum 31.12.2027 möglich.
  • Voraussetzung ist ein Messsystem, welches viertelstündlich die Energiemengen ermittelt (RLM-Zähler oder iMS).
  • Sie als Anlagenbetreiber beauftragen den Direktvermarkter.
  • Der Direktvermarkter meldet Ihre Anlage dann für die sonstige Direktvermarktung bei den Stadtnetzen Münster an.
  • Von den Stadtnetzen Münster erhalten Sie für den eingespeisten Strom keine Vergütung mehr.
  • Ein Elektroinstallateur muss dazu eventuell Ihren Zählerschrank umbauen.
  • Die Einspeisung des überschüssigen Stroms wird durch die Stadtnetze Münster vergütet.
  • Die Höhe der Vergütung orientiert sich am sogenannten Jahresmarktwert, der jährlich durch die Übertragungsnetzbetreiber festgelegt wird. Dieser wird im Januar des Folgejahres online veröffentlicht
  • Die Auszahlung zum Jahresmarktwert ist bis zum 31.12.2027 möglich.
  • Für die Errechnung der Vergütung wird eine gesetzlich vorgesehene Pauschale von ca. 0,4 Cent/kWh vom Jahresmarktwert abgezogen. 
  • Bitte nutzen Sie für die Umstellung unser Formular „Umrüstung einer Solaranlage“ und senden es an erzeugungsanlagen@stadtnetze-muenster.de 
  • Bitte beauftragen Sie einen zugelassenen Elektriker, den bestehenden Zweirichtungszähler gegen einen Einrichtungszähler zu wechseln.
     
  • Nach dem Ausbau des Zweirichtungszählers wird die Anlage bei den Stadtnetzen Münster stillgelegt. Danach erhalten Sie eine Schlussrechnung.

Optionen für Erzeugungsanlagen über 100 kW und Windenergieanlagen

  • Für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW ist die Steuerung durch ein Direktvermarktungsunternehmen gesetzlich vorgeschrieben. 
    As Betreiber von Erzeugungsanlagen über 100 kW müssen Sie sich also in die „sonstige Direktvermarktung“ an- bzw. ummelden. Eine Aufnahme der eingespeisten Energie durch den Netzbetreiber ist nicht mehr zulässig. Als Betreiber sind Sie deshalb verpflichtet, dies zu unterbinden. Spätestens bis zum 30. November des Vorjahres, bevor die Anlage aus der Förderung läuft, müssen Anlagenbetreiber den Stadtnetzen Münster einen Direktvermarkter benennen, der den Strom abkauft. Hierbei gelten die üblichen Fristen zur Anmeldung von Direktvermarktung
  • Erforderlich ist eine registrierende Leistungsmessung (RLM). Ist ein Arbeitszähler vorhanden ist, müssen Sie diesen durch einen RLM-Zähler ersetzen. 
  • Die An- oder Ummeldung der Anlage erfolgt durch den Direktvermarkter. 
  • Für Erzeugungsanlagen, die bisher in der geförderten Direktvermarktung sind, entfällt die Marktprämie. Die Anlage muss in die „Sonstige Direktvermarktung" umgemeldet werden. 

Bei einem Repowering bzw. der Erneuerung einer Windenergieanlage ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. 

Was Sie über die rechtlichen Regelungen zur Einspeisung wissen sollten

Die EEG-Umlage wurde per Gesetz zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt nun über den Bundeshaushalt. Weitere Informationen zum jährlichen EEG-Finanzierungsbedarf veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber auf der Website netztransparenz.de.

Pflichtverstöße gegen Vorgaben des EEG 2023 führen zu Zahlungsverpflichtungen der Anlagenbetreiber. Mit dem neuen Gesetz, das am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Sanktionierung von Pflichtverstößen seitens der Anlagenbetreiber grundlegend geändert. Bis zum 31.12.2022 galt noch die Regelung, die Einspeisevergütung zu reduzieren. Seit dem 01.01.2023 muss der Anlagenbetreiber eine Zahlung leisten, die unabhängig von einer Einspeisevergütung zu erbringen ist.
 

Diese Änderung gilt für alle Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen. Es ist unerheblich, wann sie in Betrieb genommen wurden, ob sie Strom ins Netz einspeisen und ob sie eine Förderung nach dem EEG erhalten. 

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) trat erstmalig am 01.04.2000 in Kraft und dient der Förderung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung und -versorgung. Der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung soll laut EEG etappenweise erhöht werden: 

  • um 40 bis 45 % bis zum Jahr 2025 
  • um 55 bis 60 % bis zum Jahr 2035 
  • um mindestens 80 % bis zum Jahr 2050. 

Zudem garantiert das EEG dem Erzeuger eine feste Einspeisevergütung. 

Die Clearingstelle EEG klärt Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Beteiligte sind vornehmlich Anlagen- sowie Netzbetreiber. 

Zentrale Aufgabe der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist es, den Wettbewerb in den Energie-, Telekommunikations-, Post- und Eisenbahnmärkten zu fördern. Sie soll die Planung neuer Stromleitungen beschleunigen und dadurch sicherstellen, dass Energie auch in Zukunft verlässlich verfügbar ist und bezahlbar bleibt. Die vielfältigen Aufgaben der Bundesnetzagentur erläutert Ihnen die Website der BNetzA

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) trat erstmalig am 01.04.2002 in Kraft. Es soll die Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung erhöhen: auf 120 Terawattstunden (TWh) bis zum Jahr 2025. Das schont die Umwelt und hilft, die Klimaschutzziele zu erreichen. Dafür ist der Neubau von KWK-Anlagen erforderlich sowie die Förderung ihrer Modernisierung.

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