Einspeisung
Nein, wenn Ihr erzeugter Strom nicht von der Stromsteuerbefreiung betroffen ist, müssen Sie nichts weiter unternehmen und uns keine Rückmeldung geben.
Jedes Jahr müssen Sie uns bis zum 28. Februar mitteilen, wie viel Strom im Vorjahr von der Stromsteuer befreit war. Diese Meldung können Sie einfach über die bekannten Wege mit dem beiliegenden Formular machen.
Wir korrigieren dann Ihre Einspeiseabrechnung entsprechend, damit die Stromsteuerbefreiung berücksichtigt wird.
Zusammen mit Ihrem Steuerberater, dem Hauptzollamt oder Ihrem Energielieferanten können Sie prüfen, ob Sie auf die Stromsteuerbefreiung verzichten möchten. So vermeiden Sie eine Änderung der Vergütung.
Wichtig: Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung - Stromsteuerbefreiung wird der Einspeisevergütung angerechnet
Seit 2016 gilt, dass Stromsteuerbefreiung und Einspeisevergütung nicht doppelt gefördert werden dürfen.
Das heißt für Sie: Wenn Ihr Strom stromsteuerbefreit ist, müssen Sie uns die Menge der befreiten Kilowattstunden mitteilen. Wir passen dann Ihre Vergütungsabrechnung entsprechend an und ziehen die Stromsteuerbefreiung von der Einspeisevergütung ab.
Der Strom, den Ihre Anlage erzeugt, kann von der Stromsteuerbefreiung betroffen sein,
- wenn Sie den Strom nach kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe nach § 11 Absatz 2 EEG 2017 anbieten,
- oder wenn Sie den Strom direkt an Endverbraucher verkaufen.
Wenn Sie die Anlage nicht innerhalb der in der Anschlusszusage angegebenen Zeit aufbauen und in Betrieb nehmen, wird die für Sie reservierte Einspeisekapazität wieder freigegeben.
Falls Sie später wieder eine Erzeugungsanlage bauen möchten, müssen Sie dafür einen neuen Antrag stellen.
Der Zähler wird nach Erhalt des Inbetriebsetzungsauftrages eingebaut.
Bei Ihrer Anlage wurde der Zähler auf ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) umgerüstet. Diese Änderung wurde jetzt auch in unserem Abrechnungssystem eingepflegt.
Dafür erstellen wir eine Schlussrechnung zum Tag des Zählerwechsels. Alle Beträge, die bis zu diesem Tag bezahlt oder verrechnet wurden, werden im System zurückgebucht und als offene Forderung erfasst.
Gleichzeitig wird ab dem Wechseldatum die Zahlung auf Ihre bestehende Kundennummer umgestellt und ein neuer Abschlagsplan erstellt.
Es kann sein, dass Sie zu Beginn eine größere Summe ausgezahlt bekommen, die mehrere Abschläge zusammenfasst.
Danach erhalten Sie wie gewohnt die monatlichen Abschlagszahlungen.
Offene Forderungen aus der Schlussrechnung werden automatisch mit Ihrem neuen Abschlagsguthaben verrechnet.
Die Energiemengen vom Zählerwechsel bis zum 31. Dezember werden dann zu Beginn des nächsten Jahres bei der Jahresabrechnung berücksichtigt.
Bei Ihrer Anlage wird der Steuersatz rückwirkend geändert.
Dafür werden die bisherigen Jahresabrechnungen mit Steueranteil storniert und als Schlussrechnung mit Steueranteil neu eingestellt. Alle bis zum Bearbeitungstag gezahlten oder verrechneten Beträge werden im System zurückgenommen und als offene Forderung erfasst.
Danach bekommen Sie eine neue Kundennummer ohne Steuer und es wird ein neuer Abschlag ohne Steuer berechnet.
Es kann es sein, dass Sie zu Beginn eine größere Summe erhalten, die mehrere Abschläge zusammenfasst.
Danach erhalten Sie die monatlichen Abschlagszahlungen wie gewohnt.
Eine automatische Verrechnung der offenen Forderung aus der Schlussrechnung mit dem neuen Guthaben wird jedoch nicht gemacht.
Die Angabe der Umsatzsteuer ist wichtig, damit die Gutschrift richtig erstellt wird. Wie hoch Ihr Umsatzsteuersatz ist, können Sie beim Finanzamt oder bei Ihrem Steuerberater erfragen.
Wenn Strom durch ein Netz geleitet wird und dafür keine Stromsteuer gezahlt wird, wird die Förderung für diesen Strom verringert. Die Förderung sinkt um den Betrag, der normalerweise als Stromsteuer pro Kilowattstunde gezahlt werden müsste.
Damit der Netzbetreiber die richtige Förderung berechnen kann, müssen Sie als Anlagenbetreiber mitteilen, ob eine Stromsteuerbefreiung vorliegt.
Die Kosten für die Zähler Ihrer Erzeugungsanlage richten sich nach den von der Bundesnetzagentur genehmigten Messentgelten. Die genauen Preise finden Sie in den entsprechenden Preisblättern.
Wenn Sie Ihre Eigenerzeugungsanlage vergrößern wollen, also zum Beispiel zusätzliche Module anschließen möchten, müssen Sie einen neuen Antrag für den Anschluss stellen. Für Photovoltaikanlagen können Sie den Antrag einfach über unser Portal stellen.
Wenn Sie Ihre Anlage kleiner machen wollen, zum Beispiel weil Sie Module abbauen oder die Anlage ganz abschalten möchten, kontaktieren Sie uns bitte direkt.
Der Einspeisezähler (Z1) ist direkt an Ihrem Netzanschluss eingebaut. Er misst, wie viel Energie Sie in unser Versorgungsnetz einspeisen.
Der Produktionszähler (Z2) misst die gesamte Energiemenge, die Ihre Anlage produziert.
Auch für die Vergütung werden die Leistung mehrerer Anlagen auf einem Grundstück, Gebäude oder Betriebsgelände, die innerhalb von 12 Monaten gebaut wurden, zusammengezählt.
Dadurch kann die Vergütung für Ihre Anlagen sinken.
Da die Vergütung bei Photovoltaikanlagen je nach Größe gestaffelt ist (z.B. bei 10, 40 und 750 kWp), kann die zuletzt installierte Anlage durch die Zusammenfassung in eine höhere Kategorie kommen. Das kann bedeuten, dass weniger Vergütung gezahlt wird.
Diese Zusammenfassung gilt unabhängig davon, wem die Anlagen gehören.
Wenn Sie sich unsicher sind, wie hoch die Gesamtleistung Ihrer Anlagen auf dem Grundstück oder Gebäude ist, helfen wir Ihnen gern weiter.
Seit dem 1. April 2021 braucht der Wechselrichter ein sogenanntes Einheitenzertifikat nach der Norm VDE-AR-N 4105:2018-11. Dieses Zertifikat gilt nur, wenn die Erzeugungseinheit vorher nach der Prüfung DIN VDE V 0124-100:2020-06 getestet und zertifiziert wurde.
Ab dem 1. Februar 2025 sind die Hersteller von Wechselrichtern verpflichtet, diese Zertifikate in einem System namens ZEREZ zu registrieren.
Beim Anmelden Ihrer Eigenerzeugungsanlage bei den Stadtnetzen Münster wird dann die ZEREZ-ID abgefragt.
Wenn mehrere Photovoltaikanlagen auf einem Grundstück oder Gebäude innerhalb von 12 Monaten aufgebaut wurden, werden diese laut Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zusammengefasst.
Das bedeutet: Es gelten andere technische Regeln, als wenn jede Anlage einzeln betrachtet wird.
- Wenn die Gesamtleistung der Anlagen mehr als 30 kWp und bis zu 100 kWp beträgt, müssen die Anlagen eine Technik haben, mit der die Einspeiseleistung aus der Ferne geregelt werden kann (Funkrundsteuerempfänger).
- Bei einer Gesamtleistung über 100 kWp müssen zusätzliche Geräte eingebaut werden, die genau messen, wie viel Strom eingespeist wird (Lastgangmessung).
Diese Regeln gelten, egal wem die Anlagen gehören.
Die Regeln für die Inbetriebnahme stehen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017, Paragraph 3, Nummer 30.
Bei KWK-Anlagen bedeutet die Inbetriebnahme, dass die Anlage zum ersten Mal dauerhaft in Betrieb genommen wird.
Weitere Informationen finden Sie in den Netzanschlussbedingungen für Strom und Gas.
Wenn Sie Strom kaufmännisch-bilanziell weitergeben, schauen Sie bitte auf Ihre Stromrechnungen vom Stromlieferanten. Dort muss ausgewiesen sein, ob Stromsteuer für die gesamte Strommenge berechnet wird. Wenn die Stromsteuer fehlt oder nur teilweise berechnet wird, zeigt das oft, dass eine Stromsteuerbefreiung vorliegt.
Wenn Sie den Strom direkt vermarkten, haben Sie eine mögliche Steuerbefreiung dem Hauptzollamt gemeldet.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Elektro-Fachbetrieb, um einen Zähler zu beantragen. Dieser stellt über das Installateurportal die erforderlichen Anträge.
Es gibt noch weitere offene Fragen?
Schreiben Sie uns über unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.