Auslaufende EEG Förderung
Ja, eine gemeinsame Messung kann grundsätzlich weiter genutzt werden. Wichtig ist aber, dass die Aufteilung in Teilen (Tranchen) vorher mit den Stadtnetzen Münster abgestimmt wird.
Es ist außerdem möglich, den gesamten Energiepark über eine technische Regelung nach § 9 zu steuern. Die Entschädigung wird dann anhand des Gesamt-Messwerts aufgeteilt – entweder nach Leistung oder nach erwarteter Erzeugung jedes Parks.
Wenn Sie melden, dass nur die Anlagen mit ausgelaufener Förderung abgeschaltet wurden, ändert das nichts an der Art der Entschädigung. Für eine echte Aufteilung müssen unbedingt zusätzliche Messungen eingebaut werden.
Mit dem EEG 2023 wird die Direktvermarktung über SLP-Zähler beendet. Allerdings ist noch nicht geklärt, ob das auch für bereits bestehende Anlagen gilt.
Nach Ablauf von 20 Jahren können Sie weiterhin „Nichts“ tun und trotzdem eine Einspeisevergütung bekommen. Das gilt aber nur für Anlagen bis einschließlich 100 kW und nicht für Windkraftanlagen. Die neue Vergütung ist anders als vorher und richtet sich nach dem Jahresmarktwert.
Das Gesetz macht Ausnahmen:
- Kleine Gülleanlagen, die bis zum 31.12.2004 in Betrieb genommen wurden, bekommen eine einmalige Anschlussförderung für weitere 10 Jahre.
- Alle anderen Anlagen mit mehr als 100 kW Leistung und alle Windkraftanlagen müssen ihren Strom über einen Direktvermarkter verkaufen.
Sie können Ihre Anlage grundsätzlich auch vor Ablauf der 20 Jahre auf Eigenverbrauch umstellen. Achten Sie dabei bitte unbedingt auf die erforderlichen technischen Voraussetzungen.
Ja, der Anschluss ans Netz bleibt Pflicht, auch wenn die EEG-Förderung endet. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Förderung und ist durch die Wahl einer der oben beschriebenen Optionen abgedeckt.
Ob sich die Umrüstung auf Eigenverbrauch für Sie lohnt, können wir nicht bewerten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in solchen Fällen keine rechtliche Beratung anbieten dürfen.
Ja. Wenn Ihre Anlage vor dem Beginn des EEG im Jahr 2000 in Betrieb genommen wurde, gilt sie so, als wäre sie im Jahr 2000 gestartet.
Das bedeutet: Die Förderung nach dem EEG endet 20 Jahre nach dem jeweiligen Inbetriebnahmejahr immer zum 31. Dezember.
Zum Beispiel: Wenn Ihre Anlage 1998 gestartet ist, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000. Die Förderung endet deshalb am 31. Dezember 2020 (außer bei Wasserkraftanlagen).
Ja, die Teilnahme am Einspeisemanagement ist eine wichtige technische Bedingung für den Netzanschluss. Diese Pflicht gilt weiterhin nach §14 EEG.
Die Pflicht zur Teilnahme besteht, wenn Ihre Anlage bisher am Einspeisemanagement beteiligt war. Ob Ihre Anlage gefördert wird, spielt dabei keine Rolle.
Je nachdem, welche Möglichkeit Sie nach den 20 Jahren wählen, kann es nötig sein, dass Sie Ihr Messkonzept oder die Messung anpassen müssen. Mehr Informationen dazu finden Sie bei den oben genannten Optionen.
Anlagen, die im Jahr 2000 oder früher in Betrieb genommen wurden, bekommen ab dem 1. Januar 2021 keine Förderung mehr für den eingespeisten Strom.
Weil der Einspeisevertrag damals nicht immer verpflichtend war und viele verschiedene Verträge existieren, schicken wir jetzt vorsorglich an alle Betreiberinnen und Betreiber von Erzeugungsanlagen eine Kündigung.
Die Höhe der Abschlagszahlungen hängt von der Option ab, für die Sie sich entscheiden. Wenn Sie sich für Überschuss- oder Volleinspeisung ohne Direktvermarkter entscheiden, bekommen Sie vom Netzbetreiber den aktuellen Jahresmarktwert bezahlt – abzüglich der gesetzlichen Vermarktungspauschale.
Je nachdem, welches Einspeisekonzept Sie wählen, kann sich Ihre Situation unterschiedlich gestalten. Genauere Informationen finden Sie in den oben beschriebenen Optionen. Bitte beachten Sie auch die festgelegten Übergangsfristen, die der Gesetzgeber vorgibt.
Die wichtigen Regeln für Ihre Einspeiseanlage stehen im EEG. Wenn Ihre Anlage schon 20 Jahre eine EEG-Vergütung bekommt, endet diese Förderung auch ohne einen eigenen Einspeisevertrag.
Die Kündigung des Einspeisevertrags ist für die Stadtnetze Münster nur eine formelle Angelegenheit, die rechtlich erforderlich ist.
Bei der Umstellung auf Eigenverbrauch können Kosten für den Umbau vor Ort anfallen. Diese Kosten entstehen durch die Anpassung der Messung oder Technik direkt bei Ihnen.
Seit 2021 laufen für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderungen aus. In den nächsten Jahren betrifft das immer mehr Anlagen.
Hier erklären wir die verschiedenen Optionen und besondere Regeln zum Weiterbetrieb oder Anschlussförderung – vor allem für Anlagen mit bis zu 100 kW Leistung.
Option 1 – Volleinspeisung mit Arbeitszähler und Abnahme durch die Stadtnetze Münster
- Sie müssen nichts tun, wenn Sie keine andere Wahl treffen.
- Der Netzbetreiber nimmt den gesamten Strom auf und bezahlt Ihnen dafür den Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlichen Pauschale.
- Die Pauschale wird jährlich ermittelt und auf der Webseite der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht.
- Änderungen am Zähler sind zunächst nicht nötig, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Pflicht für intelligente Messsysteme bekanntgibt. Diese Regel gilt vor allem für Anlagen über 7 kW.
- Diese Option gilt bis zum 31. Dezember 2032.
Option 2 – Volleinspeisung mit Arbeitszähler und Direktvermarktung
- Der gesamte erzeugte Strom wird durch einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse verkauft.
- Eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber ist nötig.
- Der Wechsel in die Direktvermarktung muss spätestens bis zum Ende des vorherigen Monats gemeldet werden (z.B. für Start im März bis 31. Januar).
- Zählerwechsel ist erst nötig, wenn das BSI die Nutzung intelligenter Messsysteme vorschreibt.
- Direktvermarktung mit einem normalen Arbeitszähler (SLP-Zähler) ist aktuell technisch nicht möglich. Bitte melden Sie sich daher vorerst nicht an.
Option 3 – Voll- oder Überschusseinspeisung mit intelligentem Messsystem
- Mit einem intelligenten Messsystem (viertelstündliche Messung) stehen alle Vermarktungsarten offen.
- Volleinspeiser können ihren Strom entweder vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter abnehmen lassen und erhalten die entsprechende Vergütung.
- Für die Anmeldung zur Direktvermarktung gilt die Frist aus Option 2.
- Bei Überschusseinspeisung und Direktvermarktung des Reststroms sind zusätzliche Steuerungen durch den Direktvermarkter notwendig.
Option 4 – Überschusseinspeisung mit Arbeitszähler und Abnahme durch die Stadtnetze Münster
- Ein Teil des Stroms wird ins Netz eingespeist.
- Der eingespeiste Strom wird, wie bei Option 1, vergütet.
- Eine Vermarktung über einen Direktvermarkter ist nicht möglich.
Betreiber von Anlagen über 100 kW und alle Windkraftanlagen müssen ab dem 1. Januar 2021 ihre erzeugte Energie über einen Direktvermarkter verkaufen.
Beachten Sie dabei die Fristen für den Wechsel und reichen Sie uns rechtzeitig den Nachweis zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG ein.
Ausnahmen vom Gesetz
- Anschlussförderung für Biogasanlagen im Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur.
- Anschlussförderung für kleine Gülleanlagen (in Betrieb genommen bis 31.12.2004) für weitere 10 Jahre.
- Rückbau der Anlage: Je nach Zustand kann es sinnvoll sein, die Anlage abzubauen und keine weitere Einspeisung vorzunehmen.
- Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und bei den Stadtnetzen Münster ist in jedem Fall erforderlich.
Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe brauchen, unterstützen wir Sie gern beim weiteren Vorgehen.
Ja, nach 20 Jahren können Sie weiterhin eine Einspeisevergütung erhalten. Diese ist allerdings anders als vorher und richtet sich nach dem Jahresmarktwert. Dabei gelten bestimmte Bedingungen:
- Für Anlagen bis einschließlich 100 kW, außer Windkraftanlagen, gilt die neue Vergütung bis zum 31. Dezember 2027.
- Kleine Gülleanlagen, die bis zum 31.12.2004 in Betrieb genommen wurden, bekommen einmalig eine Anschlussförderung für weitere 10 Jahre.
- Für alle anderen Anlagen mit mehr als 100 kW und alle Windkraftanlagen (egal wie groß) müssen Sie Ihren Strom über einen Stromhändler (Direktvermarkter) verkaufen, wenn Sie weiter einspeisen wollen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen keine (rechtliche) Beratung geben können. Ihre Anlagen sind zudem unterschiedlich, zum Beispiel in Alter, Größe oder Zustand. Deshalb ist eine allgemeine Empfehlung nicht möglich. Die wirtschaftlichen Folgen der Optionen können nur Sie selbst am besten einschätzen.
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