EEG Einspeisemanagement
Durch die Novellierung des EEG gelten ab dem 01.01.2012 neue technische Anforderungen an Photovoltaikanlagen. Insbesondere der § 6 „Technische Vorgaben“ wurde im Rahmen der Novellierung erheblich erweitert.
Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt sind mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.
Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt können die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber wählen, ob sie ihre Anlage ebenfalls mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausstatten oder ob sie die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 % der installierten Leistung begrenzen.
Die Regelung in § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 gilt für alle PV-Anlagen, die ab dem 01. Januar 2012 in Betrieb genommen werden.
Für Anlagen, die vor dem 01. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden (sog. Bestandsanlagen), gelten gesonderte Übergangsregelungen.
Die Einzelheiten zur Umsetzung entnehmen Sie bitte unserer Broschüre „Anwendungshilfe zur Umsetzung der technischen Vorgaben nach § 6 EEG 2012 sowie zum Einspeisemanagement im Verteilernetz Strom der Stadtnetze Münster GmbH“ .