Ihr Messstellenbetreiber

Damit können Sie zählen und rechnen

Energie smart messen und intelligent sparen

Im Netzgebiet der Stadt Münster ist die Stadtnetze Münster GmbH der sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber. Das bedeutet, wir sind als Messstellenbetreiber für Sie „grundzuständig“, sofern Sie sich nicht für einen Wettbewerber entschieden haben. Demnach installieren und betreiben wir den Stromzähler sowie die Zähler für Gas, Wasser und Fernwärme. Den Zählerwechsel nehmen wir ebenfalls vor. So ist es gesetzlich (MsbG, AVBWasser, AVBFernwärmeV) festgelegt.

Fast jede Verbrauchsstelle muss mit einer Messeinrichtung ausgestattet sein. Damit lässt sich der Energieverbrauch nachvollziehen und einem Lieferanten zuordnen.

Der Einbau, Wechsel und Ausbau eines Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärmezählers bei Ihnen zu Hause, wird durch die smartOPTIMO GmbH & Co. KG - eine Tochter der Stadtwerke Münster - vorgenommen.
 

Smart Meter – das müssen Sie wissen:

  • Smart Meter ist der digitale Stromzähler für die Energiewende. Er ersetzt die bisherigen Strommessgeräte – zum Teil auch Ferraris-Zähler genannt.

  • Sämtliche Zähler in unserem Stromnetz stellen wir bis 2032 auf Smart Meter um.

  • Gesetzliche Grundlage dafür ist das „Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“ (GNDEW).

Ein Nahaufnahme eines digitalen Stromzählers an einer Wand. | © Getty Images
  • Es gibt zwei Arten von Smart Meter:
    ► Moderne Messeinrichtungen (mME)
    Auf dem digitalen Zähler sehen Sie Ihren aktuellen Verbrauchswert. Durch die Eingabe der PIN, welchen Sie bei Ihrem Messstellenbetreiber beantragen können, werden zusätzliche Funktionen, wie die Verbrauchswerte der letzten 7 Tage, 30 Tage, 365 bzw. 730 Tage oder auch die momentane Leistung angezeigt. Das ist beim Stromsparen äußerst hilfreich. Abgelesen werden die Verbrauchsdaten bei Ihnen vor Ort, da morderne Messeinrichtungen über keine Kommunikationseinheit verfügen.

  • ► Intelligente Messsysteme (iMS)
    Das intelligente Messsystem besteht aus einer modernen Messeinrichtung (-Basiszähler-) und einem Smart-Meter-Gateway. Letzteres verarbeitet und speichert die Messwerte und übermittelt sie automatisch mittels einer Kommunikationsanbindung an die gesetzlich Berechtigten (z.B. Netzbetreiber, Lieferanten...). 

Bedingungen, Verträge und Preise

Die Bedingungen für Messstellenbetreiber basieren auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie dem Messstellenbetriebsgesetzt (MsbG). Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben wird von der Bundesnetzagentur überwacht.

Diese Bedingungen sind Grundlage für den Messstellenbetrieb im Netz der Stadtnetze Münster GbmH.

Von der Bundesnetzagentur wurden Festlegungen zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens veröffentlicht.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas

 

Entsprechend den Vorgaben aus dem § 9 MsbG, finden Sie hier die Messstellenverträge unseres grundzuständigen Messstellenbetriebs. Nach § 9 Abs. 3 des MsbG, kommt der Vertrag zwischen Ihnen als Anschlussnutzerin und Anschlussnutzer und der Stadtnetze Münster GmbH (in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber) zustande, wenn Sie Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen.

Messstellenvertrag für Anschlussnutzer

Messstellenrahmenvertrag für Lieferanten

 

Preise für den Messstellenbetrieb

Die Entgelte der Stadtnetze Münster GmbH für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen, ergeben sich aus dem aktuellen Preisblatt:

Preisblatt für moderne ME und intelligente Messsysteme ab 2024

Preisblatt für moderne ME und intelligente Messsysteme ab 2020

 

Zehn clevere Antworten zu intelligenten Messsystemen

Ein intelligentes Messsystem besteht aus zwei Teilen: einer modernen Messeinrichtung, dem sogenannten Basiszähler, sowie einer Kommunikationseinheit, welche die Messdaten verarbeitet und übermittelt.

Die moderne Messeinrichtung funktioniert rein elektronisch. Sie erfasst den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch sowie die tatsächliche Nutzungszeit. Ist sie installiert, bekommt der Kunde folgende Informationen:

  • realer Energieverbrauch
  • detaillierte Verbrauchswerte der letzten zwei Jahre für jeden Tag, jede Woche, jeden Monat und jedes Jahr
     

Die Kommunikationseinheit wird auch Smart-Meter-Gateway genannt. Sie verbindet die Messeinrichtung mit dem Kommunikationsnetz. Das kann per LAN oder mittels Mobilfunktechnologien wie beispielsweise LTE erfolgen. Über diese Kanäle gelangen die Verbrauchsdaten zum Messstellenbetreiber. Die Verbrauchsdaten vor Ort abzulesen ist nicht mehr nötig.

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) schreibt den Einbau für bestimmte Fallgruppen (mehr als 6000 kWh Verbrauch jährlich oder 7 kW Einspeisung) vor. Diese Geräte werden eingesetzt, um eine beschleunigte Digitalisierung  der Energiewende im Interesse einer nachhaltigen, verbrauchergerechten und treibhausgasneutralen Engergieversorgung, eines verbesserten, datengestützten Netzbetriebs und einer effizienten und nachhaltigen, datengestützten Netzplanung umzusetzen. Darüber hinaus dienen intelligente Messsysteme als Plattform für digitale Services wie z.B. Smart-Home-Anwendungen. Zudem werden auch neue, dynamische Tarife möglich.

Die Endkunden können per Web-Portal oder App ihre Verbrauchsdaten abrufen - je nach Anbieter. So lassen sich Stromfresser sicher aufspüren und hohe Energieverbraucher leichter identifizieren.
 

Weiteres Plus der Digitalisierung: Die Zählerstände müssen nicht mehr vor Ort erfasst werden. Das erspart in Zukunft erheblich Kosten.

Gemäß MsbG müssen folgende Kunden intelligente Messsysteme einbauen lassen:

  • Verbraucher von mehr als 6.000 Kilowattstunden Strom pro Jahr
  • Besitzer einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (beispielsweise eine Wärmepumpe)
  • Betreiber einer Einspeiseanlage (z.B. Photovoltaik-Anlage oder Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage) mit einer installierten Leistung über 7 kW

In den nächsten Jahren werden weitere Kundengruppen hinzukommen.

Ja, der freiwillige Einbau eines intelligenten Messsystems ist grundsätzlich möglich. Die Preisgestaltung ist abhängig von Ihrem Verbrauch, der benötigten Leistung, den Zusatzkomponenten und beauftragten Dienstleistungen.

Ihren grundzuständigen Messstellenbetreiber können Sie ebenfalls um einen vorzeitigen Einbau des intelligenten Messsystems ersuchen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine Umsetzung und es entstehen zusätzliche Kosten. Bei der Reihenfolge der Zählerwechsel orientieren wir uns an der Eichgültigkeit der bisher verwendeten Geräte.

Nein, es ist gesetzlich (im MsbG) vorgeschrieben, ein intelligentes Messsystem zu installieren. Auch ein späterer Rückbau ist gesetzlich untersagt.

Installation und Betrieb intelligenter Messsysteme bzw. moderner Messeinrichtungen bezahlt der Endkunde.  Es gibt jedoch gesetzliche Preisobergrenzen, die der grundzuständige Messstellenbetreiber beachten muss.

Die Kosten (Preisobergrenzen nach MsbG) pro Jahr richten sich nach Art des Smart Meters, Verbrauch und benötigten Zusatzgeräten bzw. Dienstleistungen (wie z.B. Stromwandler, Schaltgeräte oder Auftragsdienstleistungen).


Die folgende Teilauflistung beinhaltet nur die Kosten für die modernen Messeinrichtungen (mME) bzw. intelligenten Messsysteme (iMS) gemäß §30 MsbG für den Anschlussnutzer für den Stand im Jahr 2023:

iMS: Verbraucher über 6.000 kWh - 10.000 kWh/a sowie Erzeuger über 7 kW - 15 kW zahlen 20,00€

iMS: Verbraucher über 10.000 kWh - 20.000 kWh/a oder nach §14a EnWG sowie Erzeuger über 15 kW - 25 kW zahlen 50,00€

iMS: Verbraucher über 20.000 kWh - 50.000 kWh/a zahlen 90,00€

iMS: Verbraucher über 50.000 kWh - 100.000 kWh/a sowie Erzeuger über 25 kW - 100 kW zahlen 120,00€

iMS: Verbraucher über 100.000 kWh/a sowie Erzeuger über 100 kW zahlen 404,52€

mMe: 20,00€ pro Jahr

Prinzipiell ist dafür der Messstellenbetreiber zuständig. Das kann der grundzuständige Messstellenbetreiber sein, oder ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber, der freiwillig gewählt wurde. In Münster ist der grundzuständige Messstellenbetreiber die Stadtnetze Münster GmbH.

Ja, Sie können als Mieter jederzeit den Messstellenbetreiber wechseln. In der Regel erfolgt der Wechsel vom grundzuständigen Messstellenbetreiber zu einem Wettbewerber. Ausnahme dabei ist, dass der Vermieter bzw. Eigentümer das Recht hat, diesen nach den gesetzlichen Bestimmungen des MsbG§§6, 16 zu wählen.

Selbstverständlich gelten strenge Anforderungen für den Datenschutz. Diese werden im Rahmen der technischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik definiert. Die Einzelheiten regelt die Technische Richtlinie BSI TR-03109.

Der Gaszähler erfasst den Verbrauch in Betriebsvolumen, das er in Kubikmeter (m³) misst. Die Umrechnung in Kilowattstunden (kWh) erfolgt dann auf der Basis eines behördlich vorgeschriebenen Verfahrens (DVGW-G685). Für eine grobe Umrechnung, die nur zu Ihrer Orientierung dient, können Sie auf dem Gaszähler angezeigte m³ mit 10 multiplizieren und erhalten damit in etwa Ihren Verbrauch in kW.

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